Satzung

Des Reit-und Fahrvereins „Gustav Rau" Westbevern e.V.

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Reit-und Fahrverein „Gustav Rau" Westbevern e.V..

Der Verein ist im Jahr 1923 gegründet und seit dem 10.12.1964 im Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist Westbevern.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit-und Fahrsports, der Pferdehaltung und der Pferde­leistungsprüfungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

a)     Ausübung des Reit und Fahrsports,

b)     Die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen,

c)      Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden,

d)     Teilnahme an Pferdeleistungsprüfungen aller Art,

e)     Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in einer Jugendabteilung mit dem Ziel, sie in der Haltung und dem Umgang mit Pferden auszubilden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind Erwachsene, die aktiv Reit- und Fahrsport im Sinne des § 2 betreiben. Passive Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins fördern.

Zu den jugendlichen Mitgliedern zählen die Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die aktiv Reit-und Fahrsport im Sinne des § 2 betreiben.

Personen, die sich um die Sache des Reit-und Fahrsports und/oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jedermann werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahme durch den Vorstand erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Verpflichtung, Beiträge und Aufnahmegebühren zu bezahlen, beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1.     Tod,

2.     Austritt, der schriftlich zu erklären ist, wirksam mit Zugang des Schriftstücks an den Vorsitzenden geht, jedoch nur zum 31.12. eines jeden Jahres zulässig ist,

3.     Ausschluss.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlos­sen werden, wenn es

1.     Gegen die Zwecke des Vereins verstößt, das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt oder gegen die Vereinskameradschaft verstößt,

2.     sich mit der Zahlung des Vereinsbeitrages um mehr als 12 Monate im Verzug befindet.

Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss an das betroffene Mitglied; mit dem Ausscheiden des Vereins erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten.

Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Minderjährige Mitglieder ab 16 Jahren sind dann stimmberechtigt, wenn dem Verein nach Aufnahme eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, wonach die gesetzlichen Vertreter mit einer Stimmabgabe durch das minderjäh­rige Mitglied einverstanden sind. Übertragung der Mitgliedschaftsrechte auf Dritte ist nicht möglich. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, die in Geld zu erbrin­gen sind, jährlich im Voraus zu leisten.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.  die Mitgliederversammlung,

2. Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Zu der einmal jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen in Textform einzuladen.

Der Mitgliederversammlung obliegen

1.      Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,

2.      Entlastung des Vorstandes,

3.      Wahlen des Vorstandes nach Maßgabe des § 9,

4.      alljährliche Wahl von drei Kassenprüfern, von denen einer Aktiver sein muss,

5.      Erlass der Jugendordnung,

6.      Bestätigung der Wahl des Jugendwarts.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens % der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Jede ordnungsgemäß anbe­raumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus,

a)      dem ersten Vorsitzenden,

b)      zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

c)       dem Geschäftsführer,

d)      dem stellvertretenden Geschäftsführer,

e)      dem Kassierer

f)       dem Schriftführer

g)      dem stellvertretenden Schriftführer

h)      dem Jugendwart

i)      dem Marketingbeauftragten
j)   dem Fahrsportbeauftragten

k) dem Freizeit- und Breitensportbeauftragten

Die Mitglieder des Vorstandes - mit Ausnahme des Jugendwarts - werden von der Mitgliederver­sammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Jugendwart wird gemäß § 10 gewählt. Um einen feststehenden Turnus zu erreichen, werden

a)  in geraden Kalenderjahren die stellvertretenden Vorsitzenden, der Geschäftsführer, der Schriftführer, der Jugendwart und der Marktetingbeauftragte,

b) in ungeraden Kalenderjahren der Vorsitzende, der stellvertretende Geschäftsführer, der Kassie­rer, der stellvertretende Schriftführer, der Fahrsportbeauftragte und der Freizeit-/Breitensportbeauft ragte

gewählt. Sollte ein Vorstandsmitglied ausscheiden, kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzbenennung vornehmen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, von denen jeweils zwei den Verein gemeinschaftlich vertreten.

§ 10 Die Jugendabteilung

Die Jugendabteilung setzt sich naus den jugendlichen Mitgliedern des Vereins - die das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben - zusammen. Die Mitglieder der Jugendabteilung wählen für die Dauer von 2 Jahren auf der einmal jährlich stattfindenden Jugendversammlung ihren Vereinsjugend­ausschuss, der aus folgenden Mitgliedern besteht

1.   Jugendwart (Vorsitzende(r)) und Stellv. Jugendwart (Stellv. Vorsitzende(r)),

2.     zwei Schriftführer/innen

3.     Kassierer/in

4.     und vier Beisitzern, wovon zwei zum Zeitpunkt der Wahl noch unter 18 Jahre sein müssen.

Der Jugendwart muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Jugendabteilung wird vom Jugendwart geleitet. Der Vereinsjugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung.

§ 11 Abstimmung, Wahlen

Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet einfache Stimmmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Vorstandwahlen erfolgen geheim, es sei denn, für eine Funktion ist nur eine Kandidatur angemeldet. Abstimmungen und Wahlen erfolgen zudem geheim mittels Stimmzettel, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand dieses verlangen.

% Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei

a)                  Satzungsänderungen,

b)     Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder. § 12 Protokolle

Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks i.S. des § 2 Satz 1 fällt das Vermögen des Vereins dem Sportverein „Ems" von 1923 Westbevern e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung vom 25.11.2012 beschlossen worden. Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung aller im Bereich des Vereins bisher geltenden Satzungen mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Telgte, den 26. November 2012

 

Petra Weiligmann

Elke Stegemann

Robert Alfers

Download der Satzung

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